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Sonstiges (Freitext, keine Herstellervorgabe) In der AKB vertraglich fixiertes Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Entschädigungsleistung im Kaskoschadenfall. Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Uneinigkeit über die zutreffende Höhe der in einem Kaskoversicherungsfall zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB ein Sachverständigenausschuss. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die jeweils von einer Partei benannt werden. Die Mitglieder berufen einen Obmann, der dann innerhalb der von den Mitgliedern genannten Grenzen die Entscheidung trifft, wenn die Mitglieder über die Entschädigungshöhe uneins sind. Als Schwellzeit wird die Zeit zwischen dem Ende der Reaktionszeit, in der noch nicht die volle Bremswirkung vorhanden ist, und der Zeit, in der sich der Bremsdruck im Bremssystem verteilt hat, bezeichnet. Die Schwellzeit beträgt i.d.R. 0,2 Sekunden. Unter der Serienausstattung versteht man alle für den jeweiligen [...]
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