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Die Kosten für einen vom Geschädigten selbst beauftragten Sachverständigen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen, und zwar dann, wenn die gegnerische Versicherung dies verlangt oder zugestimmt hat. Zudem gilt dies im Bereich des Totalschadens, wenn entweder die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen und somit der Zeitwert nachgewiesen werden muss; zum anderen aber auch dann, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert nahezu erreichen und die Frage der Überschreitung geprüft werden musste. In anderen Fällen kann mit einer Erstattung nicht gerechnet werden, auch dann nicht, wenn im Reparaturfall vorsorglich ein solches Gutachten zum Nachweis der Unfallbedingtheit der Schäden erstellt worden ist. Bei Bagatellschäden gibt es keine Erstattung dieser [...]
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