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Die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ist ein rechtsbefehlender Verwaltungsakt, der grundsätzlich eine Teilnahmepflicht im Unterricht begründet. Es ist jedoch umstritten, ob und wie die Teilnahmepflicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. Es wird vertreten, dass die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Teilnahme im Fall des Nichterscheinens wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unzulässig ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 38 StVO Rdnr. 14). Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass die Festsetzung der Ersatzzwangshaft im Fall der Nichtteilnahme am Verkehrsunterricht nicht etwa deshalb unzulässig ist, weil ein zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung festgesetztes Zwangsgeld nicht eintreibbar ist, da als mildere Zwangsmaßnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verfügung steht (OVG Bremen, Urt. v. 15.12.1971 – II B 122/71, DÖV 1972, 391). Keine Bedenken bestehen gegen die Androhung eines Zwangsgeldes im Fall der [...]
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