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Entscheidend ist die Höhe des Streitwerts, der für die anwaltlichen Gebühren maßgeblich ist (§ 52 GKG, § 23 RVG). Im Widerspruchsverfahren orientiert sich der Streitwert an demjenigen, der von den Gerichten festgesetzt wird. Die Streitwertfestsetzung wird in der Praxis von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich werden die Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung betroffen sind, zusammengerechnet. In aller Regel orientieren sich die Gerichte am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 15.11.2013, abrufbar auf der Homepage des BVerwG, 1327 Nr. 46.1–46.10). Danach werden angesetzt: 2.500 € für die Klassen A1, A2, AM, L und T; 5.000 € für die Klassen A, B, C1 und D1 und 7.500 € für die Klassen C und D. Addiert werden nur Fahrerlaubnisklassen, die nach § 6 Abs. 3 FeV von eigenständiger Bedeutung sind. Diejenigen Fahrerlaubnisklassen, die in anderen Berechtigungen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers mit umfasst sind, [...]
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