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Einschlägig sind Widerspruch und/oder Anfechtungsklage gegen die Nr. 1, 2, 4 und 5 des (oben dargestellten) Bescheids. Dabei handelt es sich durchgehend um Verwaltungsakte. Das gilt auch für die Androhung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der Ablieferungsverpflichtung. Hier ist jedoch zu beachten, dass bereits Erledigung eingetreten sein kann, denn dann fehlt einem entsprechenden Rechtsbehelf möglicherweise das Rechtsschutzbedürfnis. Falls der Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben wurde, kommt ausnahmsweise eine Feststellungsklage in Betracht. Ergeht ein Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), muss Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Wurde die Klage erstinstanzlich abgewiesen, muss ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Anderes gilt nur dann, wenn das Verwaltungsgericht selbst die Berufung zugelassen hat. Dann kann gleich Berufung eingelegt werden. Soweit der Hauptsacherechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) keine aufschiebende Wirkung hat, was [...]
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