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Die Fahrtenbuchauflage ist dann materiell rechtmäßig, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, sie sich gegen den richtigen Adressaten richtet und keine Ermessensfehler vorliegen. Der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften – hier kommen sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftatbestände in Betracht – muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen, wofür die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen Norm genügt (FormB-Verkehrsrecht/Heinzeller, § 19 Rdnr. 13 m.w.N.). Behörde und Verwaltungsgerichte müssen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung alle objektiven Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Vorschrift selbst prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.01.2018 – 8 A 3024/17, DVBl 2018, 1563). Allerdings ist das Beweismaß für die Überzeugungsgewissheit des Gerichts i.S.v. § 108 Abs. 1 VwGO im Vergleich zum Straf- oder Ordnungswidrigkeitenprozess im Verwaltungsprozess herabgesetzt, d.h., es reicht grundsätzlich aus, wenn sich z.B. [...]
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