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Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit spielen üblicherweise die Gesichtspunkte Zuständigkeit, Verfahren und Form eine Rolle. Bei der Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht (vgl. § 68 Abs. 1 StVZO). Die Länder haben meist Gesetze über die Zuständigkeit im Verkehrswesen erlassen, nach denen die zuständige Behörde bestimmt werden kann. Häufig handelt es sich um die untere Verwaltungsbehörde, beispielsweise ein Landratsamt. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnort, hilfsweise seinen Aufenthaltsort, hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Definition des Aufenthaltsorts: Ort der körperlichen Anwesenheit in einem bestimmten Amtsbereich. Bei juristischen Personen und Handelsunternehmen ist die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung zuständig. Für den Begriff der Niederlassung eines Unternehmens kann auf [...]
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