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Unter geltendem Recht ist die oben geschilderte Herangehensweise von Verwaltungsgerichten und Fahrerlaubnisbehörden wohl zwingend, da die unterschiedliche Behandlung von Fahrerlaubnisinhabern, die illegal Cannabis konsumieren, und Fahrerlaubnisinhabern, die ärztlich verordnet Cannabis konsumieren, durch das Gesetz vorgegeben ist. Problematisch ist jedoch, dass gerade diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die ärztlich verordnet regelmäßig Cannabis einnehmen, Blutwerte erreichen, die weit über denjenigen liegen, die jemand erreicht, der gelegentlich Cannabis konsumiert. Beispielsweise im Fall von VG Düsseldorf (Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 4574/18) lagen diese bei Tetrahydrocannabinol (THC) über 16 ng/mL, bei OH-THC (THC-Metabolit 1) über 6 ng/mL und bei THC-COOH (THC-Metabolit 2) über 160 ng/mL. Bei solchen Werten würde ein gelegentlicher Konsument von illegalem Cannabis, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens [...]
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