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Grundsätzlich kann sich auch die Frage nach vorbeugendem Rechtsschutz stellen, etwa wenn der Mandant von der Absicht der Behörde, verkehrsbeschränkende Verkehrszeichen aufzustellen, erfährt und Bedenken hat, wegen eines möglichen Verstoßes hiergegen mit Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen zu werden. Vorbeugender Rechtsschutz ist der VwGO jedoch grundsätzlich fremd. Ganz ausnahmsweise kann er in Betracht kommen, wenn es einem Betroffenen nicht zumutbar ist, erst ein Tätigwerden der Verwaltung abzuwarten, um anschließend hiergegen vorzugehen. In einem ganz seltenen Ausnahmefall hat OVG Lüneburg (VerkMitt 2017, Nr. 74) einen solchen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO für zulässig und begründet erachtet und der Behörde die beabsichtigte Sperrung einer Brücke für den Verkehr vorläufig [...]
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