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Die Vorschrift des § 24c StVG wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.2007 (BGBl I, 1460) mit Wirkung zum 01.08.2007 in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt. Sie statuiert ein generelles Alkoholverbot für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und für junge Fahrerlaubnisinhaber, nämlich solche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Vorschrift hat zwei Tatbestände, nämlich zum einen den Konsum alkoholischer Getränke als Führer eines Kfz im Straßenverkehr während der Fahrt (§ 24c Abs. 1 erste Alternative StVG) und zum anderen die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks (§ 24c Abs. 1 zweite Alternative StVG). Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fahrlässiges Handeln ist ebenfalls ordnungswidrig (§ 24c Abs. 2 StVG). Die Geldbuße ist nicht zwingend, sondern optional (§ 24c Abs. 3 StVG). Es kommt weder auf eine bestehende [...]
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