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Der Mandant muss darüber aufgeklärt werden, ob ggf. eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse in Betracht kommt. Insoweit bestimmt § 62 Abs. 2 OWiG, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend gelten. Nach § 467 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Notwendige Auslagen sind aber nur diejenigen Anwaltskosten, die bei der Anwendung des gesetzlichen Gebührenrechts anfallen; die Kosten aufgrund einer Honorarvereinbarung, die hierüber hinausgeht, werden also nicht erstattet. Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 464b Satz 1 [...]
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