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»Fühlt sich ein Wohnungseigentümer durch Pflichtwidrigkeiten eines anderen Wohnungseigentümers so gestört, daß er seine Eigentumswohnung verkauft und eine neue Wohnung kauft, so kann er Verluste aus dem Verkauf der Wohnung und Kosten aus dem Erwerb der neuen Wohnung nicht als Schadenersatz gegen den Störer geltend machen. Diese Schäden liegen außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm.«
DRsp I(152)262b OLGReport-Köln 1996, 127 WuM 1996, 438 [...]