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OLG Köln (16 Wx 88/85) | Datum: 30.10.1985
»... Der Senat vertritt die Auffassung, daß nicht der zum Jahreswechsel ausgeschiedene, sondern der im Amt folgende Verwalter die Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr gemäß § 28 Abs. 3 WohnEigG aufzustellen hat. [...]