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OLG Düsseldorf (10 U 100/89) | Datum: 11.01.1990
»Die Zahlung der 20 000 DM wurde als »Baukostenzuschuß« zu den zuvor aufgelisteten, vom Vermieter noch vorzunehmenden Renovierungsarbeiten bezeichnet. Weiter heißt es: »Die Verpflichtung zur Zahlung des [...]