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»§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fassung I des Mustermietvertrages '76 (Beilage Nr. 2/76 zum Bundesanzeiger Nr. 22 vom 3.2.1976) mit dem Wortlaut »Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.« verstößt nicht gegen § 9 AGBG.'
DWW 1982, 335 NJW 1983, 689 OLG Bremen, HdM Nr. 2 WuM 1982, 317 [...]