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LG Koblenz (6 T 138/95) | Datum: 15.01.1996
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat die Gebühr für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Zwangsvollstreckung zutreffend nach einem Gegenstandswert von [...]