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Eine das Sonderkündigungsrecht des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB begründende Verweigerung der Untervermietungserlaubnis ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Vermieter auf eine generelle Anfrage des Mieters schweigt, in der niemand als in Aussicht genommener Untermieter benannt ist.
DRsp I(133)679a MDR 1999, 861 NZM 2000, 617 WuM 1999, 458 ZMR 1999, 559 [...]