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AG Mainz (201 M 180/01) | Datum: 14.02.2001
'Die Gläubiger sind Eigentümer [eines] Wohnhauses, das sie an die Schuldnerin vermietet haben. Aufgrund Anerkenntnisses vom 8.12.1999 wurde die Schuldnerin verurteilt, das Haus zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand [...]