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»Wer durch eine später aufgehobene einstweilige Anordnung zur Erbringung von Wohngeldzahlungen an den Verwalter gezwungen worden ist, erleidet regelmäßig auch dann keinen Schaden im Rechtssinne, wenn die Beitragspflicht mangels Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan noch nicht fällig war. Wer die ihm durch einstweilige Anordnung im Wohnungseigentumsverfahren auferlegte Zahlungspflicht nicht freiwillig erfüllt, obwohl im ausreichende Barmittel zur Verfügung stehen, hat nach den Grundsätzen des § 254 Abs.1 BGB die Zwangsvollstreckungskosten auch bei späterer Aufhebung des Titels selbst zu tragen.«
DRsp I(152)183c-e DWE 1992, 78 GE 1992, 781 MDR 1992, 308 NJW-RR 1992, 211 WuM 1991, 452 [...]