Sortieren nach
Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB gilt nicht für mietvertragliche (oder sonstige) Schadensersatzansprüche des Mieters. c. »[Die Vorschrift des] § 558 Abs. 1 BGB bezieht sich ... auf Ersatzansprüche des Vermieters, nicht aber des Mieters. Ansprüche des Mieters unterliegen nur dann der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB, wenn Ersatz von Verwendungen oder die Wegnahme von Einrichtungen Gegenstand der Forderung ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor [, weil auf Seiten des Kl. (Mieter) nur mietvertragliche Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen].«
BB 1991, 1963 DRsp I(133)467c NJW-RR 1991, 1317 VersR 1992, 616 [...]