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b. »Sind den Mitgliedern eines Grundstücks jeweils bestimmte räumlich begrenzte Grundstücksflächen zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden und errichtet ein Miteigentümer unter Mißachtung der Grenzen der Grundstücksflächen ein Bauwerk (hier: Garage), so ist für den Streit der Parteien gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; die Parteien streiten nicht über das Bestehen eines Sondernutzungsrechtes, sondern um dessen Umfang, also um eine Gebrauchsregelung.«
DRsp I(152)169b JMBl NRW 1989, 187 NJW-RR 1989, 1040 WuM 1989, 467 ZMR 1989, 314 [...]