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c. »Übernimmt der Mieter von Gewerberaum von seinem Mietvorgänger im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten, [so] hat er im Rahmen seiner Rückgabepflicht nach § 556 BGB diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen.«
DRsp I(133)429c NJW-RR 1991, 11 WuM 1990, 390 ZMR 1990, 341 [...]