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LG Kiel (1 S 8/85) | Datum: 23.10.1985
»... Feuchtigkeit in Wohnräumen stellt grundsätzlich einen gebrauchsbeeinträchtigenden Mangel dar, aus dem der Mieter nur dann keine Gewährleistungsansprüche herleiten kann, wenn er ihn selbst zu vertreten hat. Gemäß § [...]