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»a. Auch bei unbefangener Betrachtung nach dem Gesamtinhalt der Teilungserklärung, den Aufteilungsplänen und den für jedermann augenscheinlichen örtlichen Verhältnissen muß die Bezeichnung einer Sondernutzungsfläche als »Garten« nicht auf eine entsprechende Gebrauchsbeschränkung als nächstliegende Bedeutung hinweisen. b. Daß bei einer größeren Wohnanlage auf hierfür eingerichteten Gemeinschaftsflächen zusätzliche Garagen und Einstellplätze in angemessener Zahl entstehen und damit ein bestimmtes Ausmaß an Beeinträchtigungen für die Miteigentümer verbunden ist, ist nicht allgemein ein Nachteil, der über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgeht.«
DRsp I(152)287a-b OLGReport-Düsseldorf 1996, 262 WE 1996, 425 WuM 1996, 638 ZMR 1996, 568 [...]