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Ist in einem VOB-Vertrag in den AGB eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart und für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die subsidiäre Geltung anderer AGB nicht ausgemacht, so scheidet bei Verstoß der Gewährleistungsregelung gegen § 9 AGBG ein Rückgriff auf die 2-Jahres-Frist in § 13 Nr. 4 VOB/B aus. Es gilt vielmehr die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB.
BauR 1988, 596 NJW-RR 1988, 786 Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 4 VOB/B Nr. 15 [...]