Sortieren nach
»1. Wohnungserbbaurechte können auch an einem Gesamterbbaurecht begründet werden. 2. Ist als Inhalt des Erbbaurechts eine Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkung vereinbart, so wird diese mit Begründung von Wohnungserbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte. Durch Einigung zwischen dem Inhaber eines Wohnungserbbaurechts und dem Grundstückseigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch, kann das Zustimmungserfordernis für ein einzelnes Recht aufgehoben werden; die Mitwirkung (Zustimmung) der übrigen Wohnungserbbauberechtigten und der an den Wohnungserbbaurechten oder am Grundstück dinglich Berechtigten ist dazu nicht erforderlich.«
BayObLGZ 1989 Nr. 60 BayObLGZ 1989, 354 MDR 1990, 53 MittBayNot 1989, 315 RPfleger 1989, 503 [...]
1. Auch wenn in der Teilungserklärung sämtliche Wohnungseigentümer einer Regelung zugestimmt haben, wonach für sämtliche Miteigentümer der Wohnanlage ein Miteigentumsanteil in bestimmter Größe an einem im Freien gelegenen Kfz-Abstellplatz mit dem Teileigentum verbunden sein soll, ist diese gleichwohl unwirksam. 2. In diesem Fall ist die Teilungserklärung in die Bestellung entsprechender Sondernutzungsrechte umzudeuten. 3. Die Stellplätze verbleiben jedoch in gemeinschaftlichem Eigentum; Sondereigentum entsteht an ihnen nicht. 4. Zur Grundbuchberichtigung ist nicht die Mitwirkung sämtlicher Eigentümer (dinglich Berechtigter) erforderlich.
Besprechungsaufsatz: Böhringer, MittBayNot 1990, 12 MittBayNot 1990, 43 [...]