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»1. Wohnungserbbaurechte können auch an einem Gesamterbbaurecht begründet werden. 2. Ist als Inhalt des Erbbaurechts eine Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkung vereinbart, so wird diese mit Begründung von Wohnungserbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte. Durch Einigung zwischen dem Inhaber eines Wohnungserbbaurechts und dem Grundstückseigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch, kann das Zustimmungserfordernis für ein einzelnes Recht aufgehoben werden; die Mitwirkung (Zustimmung) der übrigen Wohnungserbbauberechtigten und der an den Wohnungserbbaurechten oder am Grundstück dinglich Berechtigten ist dazu nicht erforderlich.«
BayObLGZ 1989 Nr. 60 BayObLGZ 1989, 354 MDR 1990, 53 MittBayNot 1989, 315 RPfleger 1989, 503 [...]