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»Fortgeltung aufgrund von Art. 6 § 1 MRVerbG erlassener landesrechtlicher Zweckentfremdungsverordnungen, wenn sich die Wohnungsmarktlage ändert. Leerstehenlassen von Wohnungen fällt unter das Zweckentfremdungsverbot (im Anschluß an BVerfGE 38, 348). Art. 6 § 1 MRVerbG ermächtigt die Landes-Verordnungsgeber nicht, das generelle Zweckentfremdungsverbot im Einzelfall durch Zwangsmaßnahmen vollziehbar zu machen.«
Vorinstanz: OVG Hamburg, Vorinstanz: VG Hamburg, BVerwGE 59, 195 NJW 1980, 1970 [...]