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»1. Zahlt ein Wohnungseigentümer über längere Zeit das Hausgeld für eine vermietete Eigentumswohnung nicht, so kann der Verwalter verpflichtet sein, zur Sicherung des künftigen Hausgeldeingangs aus einem über einen Hausgeldrückstand erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsverwaltung zu betreiben. 2. Zu den Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 Abs. 1 ZVG gehört bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum auch das Hausgeld.«
DRsp I(152)191a-b (Ls) KTS 1993, 630 OLGZ 1993, 431 WE 1993, 166 WuM 1993, 300 ZMR 1993, 342 [...]