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LG Kleve (3 T 59/84) | Datum: 25.07.1984
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für die vom Kläger erhobene Räumungsklage auf 4.200 DM festgesetzt; bei der Berechnung nach § 16 GKG ist es von dem vereinbarten Mietzins von [...]