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1. Die Einrichtung einer sogen. Großpflegestelle in der Mietwohnung, in der werktags fünf Kinder von der Mieterin betreut werden, überschreitet die Grenzen des mietvertraglich vereinbarten Wohnzwecks; der Vermieter kann die Unterlassung des Betriebs einer Kinderpflegestelle mit fünf Kindern verlangen, ein Anspruch auf vollständige Aufgabe der Betreuungstätigkeit besteht nicht. 2. Für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob die als vertragswidrig zu qualifizierende Tätigkeit im öffentlichen Interesse als wünschenswert anzusehen ist oder ob sich andere Mieter im Hause durch die Tätigkeit der Mieterin gestört fühlen.
GE 1993, 43 MDR 1993, 236 NJW-RR 1993, 907 WuM 1993, 39 [...]