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1. Der Verwalter kann, sofern weder Gemeinschaftsordnung noch Einzelvollmacht etwas anderes bestimmen, hinsichtlich der ihm erteilten Abstimmungsvollmacht eine Untervollmacht erteilen. 2. Im Falle der Nichtladung eines Eigentümers zur Versammlung sind die dort gefaßten Beschlüsse nur dann für ungültig zu erklären, wenn festgestellt ist, daß sie bei ordnungsgemäßer Ladung so nicht gefaßt worden wären. 3. Themenkreise von erheblicher Bedeutung können nicht unter dem Tagesordnungspunkt 'Verschiedenes' behandelt und beschlossen werden.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, NJW 1991, 2649 NJW-RR 1990, 784 WuM 1990, 321 [...]