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Leitsatz (der Redaktion) [p] Der Vermieter ist zur Instandsetzung einer Gasleitung verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Energieträgerumstellung von Stadt- auf Erdgas stillgelegt worden war. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, daß das betr. Grundstück kurz vor der Reprivatisierung steht.Sachverhalt [p] Die Parteien streiten um die Beseitigung von Mängeln an der in der ...-Straße befindlichen Wohnung der Klägerin (Kl.). [p] Die Kl. ist seit 1961 Mieterin der vorgenannten Wohnung. Sie führt aus, daß die streitgegenständliche Wohnung an die zentrale Gasversorgungsleitung angeschlossen sei, die sich im Haus befindliche Gasleitung jedoch im Februar 1993 im Zusammenhang mit der in der Stadt Görlitz vorgenommenen Energieträgerumstellung von Stadt- auf Erdgas durch Mitarbeiter des städtischen Gaswerkes überprüft und in der Folge stillgelegt worden sei. Seitdem sei es ihr nicht mehr möglich, die von ihr im Laufe der Mietzeit mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bekl.) angeschafften, mit Gas zu betreibenden Geräte und Anlagen, wie den Gasdurchlauferhitzer zur Warmwasseraufbereitung im Bad, den Gasherd in der Küche und die von ihr installierte Gasheizung bzw. Gaszusatzheizung, zu benutzen. [p] Da außergerichtliche Bemühungen der Kl. mit dem Ziel, die Bekl. zur Instandsetzung der sich im Haus befindlichen Gasleitung zu veranlassen, fruchtlos verliefen, begehrt sie nunmehr, die Bekl. zur Wiederherstellung der Gaszuleitung zu ihrer Wohnung zu verurteilen.

AG Görlitz (4 C 986/93) | Datum: 26.03.1994

RAnB 1994, 264 [...]

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