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»1. Durch die gesetzliche Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft wird den Gemeinden die Aufgabe der Totenbestattung (Art. 83 Abs. 1, Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV) in der Form der Feuerbestattung weder ganz noch teilweise entzogen; die Gemeinden müssen sich lediglich privater Konkurrenz stellen. Das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV schützt die Gemeinden soweit nicht eine Monopolisierung durch Anschluß- und Benutzungszwang zulässig ist - nicht vor privater Konkurrenz. 2. Aus Art. 100 BV (Achtung der Menschenwürde) und Art. 149 Abs. 1 BV (Gebot zur schicklichen Beerdigung Verstorbener) folgt die Pflicht des Staates, eine den jeweiligen Pietätsvorstellungen der Gesellschaft und der herrschenden Kultur angemessene Bestattung zu gewährleisten. Diese verfassungsrechtliche Pflicht wird angesichts der Möglichkeit, eine die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit wahrende Bestattung im Rahmen der notwendigen Genehmigung rechtlich zu gewährleisten - nicht verletzt, wenn eine Einäscherung in privat betriebenen Feuerbestattungsanlagen zugelassen wird. 3. Die Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in der Trägerschaft eines privaten Unternehmens verletzt nicht das Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Sie verletzt auch nicht das den Kirchen und Religionsgemeinschaften in Art. 148, 149 Abs. 1 Satz 2 BV garantierte Recht zur Mitwirkung und zur Vornahme religiöser Handlungen bei der Bestattung, da dieses Recht im Rahmen der Genehmigung gesichert werden kann.«

BayVerfGH (Vf 16-VII-94 u.a.) | Datum: 04.07.1996

Komplettes Aktenzeichen: Vf 16-VII-94; Vf 19-VII-94; Vf 20-VII-94; Vf 21-VII-94; Vf 25-VII-94; Vf 3-VII-95 VerfGH 49, 79 BayVBl 1996, 590 BayVBl 1996, 626 GewArch 1996, 466 NJW 1997, 2874 NVwZ 1997, [...]

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