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LG Köln (1 S 215/90) | Datum: 18.10.1990
b. »Mag auch der Wortlaut [dieses] Kündigungstatbestandes (»in Verzug ist«) darauf hindeuten, daß ein entsprechender Verzug mit der Mietzahlung noch zum Zeitpunkt der Kündigung erforderlich ist, so ergibt sich [...]