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KG (8 U 139/01) | Datum: 07.10.2002
A. Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht der Klägerin keinen um den Anteil der Nebenkostenvorschüsse bereinigten Mietzins für die Zeit bis zum Zugang des Schreibens der Beklagtenseite vom 6. April [...]