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BayObLG (BReg 2 Z 23/90) | Datum: 11.04.1990
Der AntrSt. gehören 2 Teileigentumseinheiten, die - wie in der Gemeinschaftsordnung u.a. zugelassen - nicht als Büroräume, sondern als Arztpraxis genutzt werden. Da die Gemeinschaftsordnung vorsieht, daß sie mit 2/3 [...]