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»Eine schematische Kellerneuverteilung ohne Rücksicht auf die konkreten Bedürfnisse aller Teil- und Wohnungseigentümer widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.« Die AntrSt. hat ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte verpachtet; die unter der Gaststätte liegenden Kellerräume (85 m2) ließ sie u.a. als Lagerraum für die Gaststätte nutzen. Die übrigen Wohnungseigentümer besitzen kleine Kellerverschläge. Einige Jahre später beschloß die Eigentümerversammlung mehrheitlich eine Neuverteilung der Kellerräume und Zuordnung gleichgroßer Kellerräume an jeden Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Die AntrSt. wehrt sich gegen die Reduzierung des ihr zur Verfügung stehenden Kellerraumes. d. »Die Verteilung der Kellerräume gem. § 15 Abs. 2 WEG ist der Regelung durch einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümer zugänglich. ... Soweit eine Einzelnutzung der Kellerverschläge schon jahrelang besteht, unterliegt eine Umgestaltung der Verschläge wie auch eine Neuverteilung durch Mehrheitsbeschluß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). ... Der Eigentümerbeschluß vom 25.2.1988 widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung ... . Die nach rein mathematischen Gesichtspunkten geplante Aufteilung entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Insbesondere verkennt die beabsichtigte schematische Regelung, daß durch die Entziehung von Kellerraum nicht die Gewerbeausübung einzelner Eigentümer erschwert oder gar unmöglich gemacht werden darf. Sind in einem Haus Gewerberäume und Wohnungsmieträume vorhanden, entspricht es allgemeinem Herkommen, daß die teilweise unterschiedlichen Interessen beider Seiten jeweils genügend berücksichtigt werden. Die Benutzung der Gewerberäume ist zumeist auf bestimmte Geschäftszeiten beschränkt. Andererseits benötigt ein Gewerbetreibender etwa geeigneten Hofraum für Ladegeschäfte und für zusätzliche Mülltonnen, bei Restaurantbetrieben sind zum Beispiel Biereinwurfschächte üblich, auch im
DRsp I(152)172d NJW-RR 1991, 1117 OLGZ 1991, 422 WuM 1991, 411 ZMR 1991, 311 [...]