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LG Augsburg (4 T 4598/00) | Datum: 05.12.2000
I. Mit Beschluss vom 5.10.2000 hat das Amtsgericht Augsburg den Streitwert des Räumungsprozesses gemäß § 16 Abs. 1 GKG auf DM 4.406,40 festgesetzt, wobei der Berechnung der im Vertrag ausgewiesene Mietzins von DM [...]