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»1. Die Lage der Mieträume im hochwassergefährdeten Gebiet stellt keinen Fehler der Mietsache (§ 538 Abs. 1 BGB) dar, wenn das Haus in einer 'Wanne' steht und deshalb keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Einwirkungen der Naturkräfte zum Zeitpunkt des Mietvertrages zu befürchten waren (Anschluß an BGH, NJW 1971, 424). 2. Die Einschränkung der Haftung in einem Schrankfach-Mietvertrag einer Bank auf grobes Verschulden in AGB ist nicht gem. § 9 AGBG unwirksam. 3. Es stellt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn das Hochwasser trotz der Betonwanne des Hauses bereits 1 cm hoch auf dem Fußboden (Standort der Schließfächer) steht und nunmehr die Bankangestellten es gleichwohl unterlassen, die Schließfächerkunden zu warnen. 4. Den Bankkunden trifft ein Mitverschulden von 1/3, wenn er vor Ort wohnt, eine Gefahr für den Schließfachinhalt (wertvolle Uhren) erkennt und gleichwohl die Bank nicht aufsucht.«
JuS 1997, 563 NJW-RR 1997, 331 NJWE-MietR 1997, 75 VersR 1998, 724 [...]
Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB gilt nicht für mietvertragliche (oder sonstige) Schadensersatzansprüche des Mieters. c. »[Die Vorschrift des] § 558 Abs. 1 BGB bezieht sich ... auf Ersatzansprüche des Vermieters, nicht aber des Mieters. Ansprüche des Mieters unterliegen nur dann der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB, wenn Ersatz von Verwendungen oder die Wegnahme von Einrichtungen Gegenstand der Forderung ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor [, weil auf Seiten des Kl. (Mieter) nur mietvertragliche Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen].«
BB 1991, 1963 DRsp I(133)467c NJW-RR 1991, 1317 VersR 1992, 616 [...]