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OLG Hamburg (4 U 255/88) | Datum: 25.10.1989
e. »Dem Kl. [Vermieter] steht ein Anspruch aus § 557 BGB nicht zu, weil die Bekl. [Mieterin] ihm die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht vorenthalten hat. Zwar ist unstreitig, daß sich in den Räumen [...]