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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Mietvertragsende verpflichtet, ist als solche unzulässig und macht auch die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam (Summierungseffekt').
DRsp I(133)637a NJW-RR 1998, 1310 NZM 1998, 403 WuM 1998, 554 [...]