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»Den § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber den von einer Mobilfunkanlage erzeugten elektromagnetischen Feldern wird nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Beachtung der entsprechenden Grenzwertempfehlungen der Internationalen Strahlenschutzassoziation und der Strahlenschutzkommission genügt.«
VGH Baden-Württemberg (8 S 3396/96) | Datum: 02.01.1997
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