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OLG Köln (2 W 138/92) | Datum: 14.09.1992
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde der Gläubiger in der Sache zurückgewiesen hat, weil es die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum 31. Dezember 1992 [...]