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»1. Die Verjährungsfrist des § 197 BGB gilt nicht für die Rückforderung von Mieten, die an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezahlt worden sind, welche nicht Vermieterin war. 2. Zur Auslegung einer Vereinbarung, wonach der Mieter aus den Räumen der einen Gesellschaft in die einer anderen, nicht vollständig personenidentischen Gesellschaft umziehen soll. 3. Jeder Rechts- und Tatsachenirrtum schließt die Anwendbarkeit von § 814 BGB aus.«
NJWE-MietR 1997, 8 OLGReport-München 1996, 272 ZMR 1996, 657 [...]