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KG (24 W 2741/86) | Datum: 09.07.1986
»... Sowohl bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach § 14 Nr. 1 und 2 WEG [WohnEigG] wie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Zweckbestimmung hat jeder andere WE [Wohnungseigentümer] einen Unterlassungsanspruch nach § [...]