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»1. Zur Anpassung einer Vereinbarung, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Durch gerichtliche Entscheidung kann unmittelbar ausgesprochen werden, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier: Rechtskraft) die neue Regelung an Stelle der bisherigen Vereinbarung gilt. 3. Der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedarf es bei einer solchen Anpassung nicht.«
BayJMBl 1987, 56 BayObLGZ 1987 Nr. 13 BayObLGZ 1987, 66 NJW-RR 1987, 714 WuM 1988, 92 [...]