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1. Eine Ausdehnung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ist zuzulassen, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist. Eine irgendwie beachtliche Schlechterstellung eines Gesellschafters ist aus dem Gesichtspunkt der Akzessorietät der Haftung des Gesellschafters zur Schuld der Gesellschaft nicht zu befürchten. Auch bleiben trotz der Beschränkung des Prüfungsumfanges des Berufungsgerichts Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage unter den besonderen Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. Persönliche Einwendungen sind als neues Vorbringen zu berücksichtigen, da dies wegen der erst in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung nicht auf einer Nachlässigkeit beruht. 2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft eines Konkursverwalters, der eine mit Ermächtigung eines absonderungsberechtigten Gläubigers eine diesem zustehende Forderung teilweise zu Gunsten der Masse gerichtlich geltend macht, ist zulässig. 3. Die Berufung auf eine Vereinbarung in einem Mietvertrag, wonach nur aufgerechnet werden kann oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann, soweit die Gegenforderung unstrittig oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, verstößt im Konkursfall gemäß § 242 gegen Treu und Glauben, da das Aufrechnungs- bzw. Minderungsverbot auf Grund des Konkurses zu einem endgültigen Forderungsverlust führen kann.

OLG Rostock (3 U 166/03) | Datum: 01.11.2004

I. Der Kläger macht als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, der Fa. D. GmbH & Co.KG, gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch i. H. v. 22.873,94 EUR wegen rückständiger Miete einschließlich Nebenkosten für den [...]

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