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LG Aurich (3 T 229/04 (38)) | Datum: 17.05.2004
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2 , 567 , 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt in der Sache zum Erfolg. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für [...]