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Vorlage zum Rechtsentscheid in einem Verfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung: 1. Ein Rechtsentscheid kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die von dem vorlegenden Gericht angenommene Entscheidungserheblichkeit beseitigt. 2. a) Die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, ob »die Wartefrist der §§ 11 Abs. 1 Satz 2 (a.F.); 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG auch für das erstmalige Zustimmungsverlangen gilt, wenn das Mietverhältnis eine Wohnung betrifft, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, und das unter der Geltung der Preisbindung nach der 1. und 2. Grundmietenverordnung abgeschlossene Mietverhältnis bei Zugang der Erklärung weniger als ein Jahr bestanden hatte?«, ist von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden. b) Gleichwohl konnte ein Rechtsentscheid nicht ergehen, da sich das Landgericht nicht mit der zu verneinenden - und vom Amtsgericht auch verneinten - Frage der Zulässigkeit der Zustimmungsklage auseinandergesetzt hatte; mangels Zulässigkeit der Klage konnte die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich sein. 3. Zur Frage der Wirksamkeit des Zustimmungsverlangens (Partei-Änderung auf Vermieterseite während des Verfahrens, Fristen des § 2 Abs. 3 MHG, verspätete Klagezustellung).

KG (8 RE-Miet 6399/96) | Datum: 02.12.1996

Mietvertrag v. 25.10.1994, Mietbeginn 1.1.1995 I. Am 25.10.1994 schloß die Klägerin als Vermieterin mit den Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über eine im Beitrittsgebiet gelegene Wohnung, die vor dem 3.10.1990 [...]

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